Studierende
Wir freuen uns immer über Studierende, die in unserer Abteilung ihr Praktisches Jahr oder ihre Famulatur absolvieren möchten.
Das Krankenhaus St. Joseph Stift gehört zu den akademischen Lehrkrankenhäusern der Universitätsmedizin Göttingen, so dass wir in allen Abteilungen des Hauses regelmäßig Studierende ausbilden. Dies macht es uns möglich, den Medizinstudierenden, neben der praktischen Ausbildung, ein interdisziplinäres Fortbildungsprogramm bieten zu können.
Innerhalb unserer Abteilung rotieren die Studierenden durch die verschiedenen Bereiche, wie den OP, die interdisziplinäre Intensivstation, die Schmerztherapie sowie die Rettungsmedizin, um einen möglichst umfangreichen Einblick in den Alltag eines Anästhesisten zu bekommen und viele manuelle Fertigkeiten rund um das Atemwegsmanagement und die Notfallversorgung von Patienten zu erlernen.
Bei Interesse oder Fragen sind wir gerne für Sie da.
Telefon: 0421/34726008
Was Studierende im Praktischen Jahr dürfen – und was nicht
Was Studierende im Praktischen Jahr dürfen – und was nicht
Dr. jur. Andreas Staufer, Fachanwalt für Medizinrecht und für Informationstechnologierecht
Medizinstudierende im Praktischen Jahr sollen den Umgang mit Patienten üben. Unsicherheiten gibt es allerdings, wo die Grenzen übertragbarer Aufgaben liegen. Diese werden im Alltag nicht selten überschritten.
Studierende im Praktischen Jahr (PJ) sind keine Ärzte, auch am Ende ihres PJ noch nicht. Das vorangegangene Studium der Medizin legitimiert sie nicht, eine ärztliche Tätigkeit selbstständig auszuüben. Doch was dürfen die Studierenden überhaupt? Der Spielraum ist gesetzlich vorgegeben (§ 3 Abs. 4 ÄApprO):
- Das Praktische Jahr dient dem Zweck, Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vertiefen.
- Die Studierenden dürfen nur ihnen zugewiesene ärztliche Verrichtungen vornehmen in Abhängigkeit vom Ausbildungsstand. Erfahrene Studenten dürfen komplexere Aufgaben übernehmen als unerfahrene.
- Die Maßnahmen erfolgen unter Anleitung und Aufsicht des ausbildenden Arztes.
- Die Verantwortung trägt (auch) der auszubildende Arzt
Delegation ärztlicher Leistungen ist abzuwägen
Während ihrer Ausbildung dürfen Studierende keine ärztlichen Maßnahmen in eigener Verantwortung durchführen. Es kann jedoch zulässig sein, dass sie diese Maßnahme in Anwesenheit und unter Aufsicht eines ausbildenden Arztes durchführen. Nicht zwingend erforderlich ist, dass der Arzt ständig anwesend ist. Dies hängt von der Erfahrung des Studierenden und der Intensität des Eingriffs ab. Erforderlich ist daher eine sorgfältige Auswahl der für jeden Studenten individuell delegierten Tätigkeit, eine Einweisung und Kontrolle.
Ein Fallbeispiel: Eine Studierende im Praktischen Jahr untersucht einen Säugling. Sie ist sichtbar nervös, nimmt ein Erwachsenen-Stethoskop zur Hand, vernimmt bei dem lebhaften Kind keine Herztöne und stellt sich erst auf konkrete Nachfrage der irritierten Eltern nach der fachlichen Qualifikation als PJ-Studierende vor. Den von ihr nach Muster verfassten Arztbrief unterschreibt im Nachgang ohne Betrachtung des Kindes eine Assistenzärztin. Der nicht anwesende Chefarzt liquidiert privat. In diesem konkreten Fall ist nur die vorbereitende Anamnese und ärztliche Untersuchung der PJ-Studierenden zulässig. Der delegierende Arzt hätte die Tätigkeit überwachen und bei Zweifeln wiederholen müssen. Sowohl die Anamnese als auch die Dokumentation war ebenso wie deren Liquidation fehlerhaft.
Die Delegation an PJ-Studierende ist sorgfältig abzuwägen, andernfalls können sich der Krankenhausträger, die delegierenden Ärzte, aber auch die Studierenden Haftungsansprüchen ausgesetzt sehen und in eine Haftungsfalle tappen. Zwar dürfen die Studierenden darauf vertrauen, dass ihnen nur Aufgaben übertragen werden, die sie bewältigen können. Das setzt aber voraus, dass sie sich als Studierende zu erkennen geben, rechtzeitig auf eigene fehlende Erfahrung und Probleme bei delegierten Tätigkeiten hinweisen. Einem Organisations- oder Übernahmeverschulden ist daher entgegenzuwirken, zumal die Maßnahmen auch der Studierenden im PJ objektiv am Sorgfaltsmaßstab eines durchschnittlich erfahrenen und qualifizierten Facharztes zu messen sind.
Betreuender Arzt kennt Stärken und Schwächen
Wenn möglich, beauftragt der betreuende Arzt die Studierenden mit bestimmten Tätigkeiten. Bestenfalls kennt dieser die Stärken und Schwächen der Studierenden, verfolgt dessen Ausbildung und gewährleistet damit die Patientensicherheit. Dazu sollte auch die Zahl der Studierenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Krankenbetten mit unterrichtsgeeigneten Patienten stehen. Die Studierenden müssen sich vor jedem Tätigwerden selbstkritisch hinterfragen, ob ihre Behandlung im Einzelfall den Facharztstandard generell erfüllen kann. Sie sollten sich vor der Übernahme einer ärztlichen Aufgabe gegenüber dem Anweisenden und den Anwesenden mit Name und Qualifikation vorstellen. Jedenfalls sollten weder das medizinische Fachpersonal noch der Patient dem Schein erliegen, der PJ-Studierende sei ein approbierter Arzt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe kann auch die Aufklärung einem Medizinstudierenden teilweise übertragen werden. Dem Urteil zufolge ist dies möglich, wenn die Aufklärung dem individuellen Ausbildungsstand entspricht und unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes stattfindet. Dies setzt nach Einschätzung der Richter nicht unbedingt voraus, dass der Arzt bei jedem Aufklärungsgespräch anwesend ist. Für die Wirksamkeit der Einwilligung müsse der Patient die mit dem Eingriff verbundenen Risiken kennen. Es müsse stets die Möglichkeit geben, einen Arzt hinzuziehen oder um Rat zu fragen. Unter Juristen wird diese Entscheidung jedoch kontrovers diskutiert. Das Urteil eignet sich daher nicht, die ärztliche Aufklärung an PJ-Studierende zu delegieren, eine Prüfung im Einzelfall ist erforderlich.
Studierende sind keine günstigen Aushilfskräfte
Sofern nicht Teilzeit vereinbart ist, sollen die Studierenden regulär ganztägig an allen Wochenarbeitstagen im Krankenhaus anwesend sein. Sie sind aber keine günstigen Aushilfskräfte. Die in der Approbationsordnung für Ärzte vorgeschriebene 48 Wochen dauernde praktische Ausbildung ist Teil des Studiums und damit Unterrichtsveranstaltung. Universitäten, Lehrkrankenhäuser und Lehrpraxen dürfen die Studierenden nicht zu Tätigkeiten heranziehen, die ihre Ausbildung nicht fördern. Das dürfte vor allem auf reine Botendienste, Kopiertätigkeiten und zahlreiche Bürotätigkeiten zutreffen. Ansonsten sind Ansprüche der Studierenden gegen das die Ausbildung übernehmende Haus nicht ausgeschlossen.
Weitere Vorsicht ist bei der Abrechnung nicht ärztlicher Leistungen als ärztliche geboten. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ beispielsweise kann der Arzt Gebühren nur für selbstständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Fehlt es völlig an einer eigenen Leistung, so kann dies letztlich Abrechnungsbetrug sein.
Hilfreich sind klare Lernzielkataloge
Der Einsatz von Medizinstudierenden im Praktischen Jahr ist nicht ohne Risiko. Bestenfalls unterstützen Universitäten, Kliniken und Verbände die Beteiligten durch klare medizinische Lernzielkataloge sowie individuell auf das Haus abgestimmte und juristisch geprüfte Empfehlungen zu delegierbaren Maßnahmen. Hilfreich ist es, wenn die Studierenden einem persönlichen Betreuer zugewiesen werden.
© Dtsch Arztebl 2018; 115(40), 5.Oktober