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Präoperative Anästhesiesprechstunde
Wir, das Team der Prämedikations-Ambulanz, möchten uns Ihnen gerne vorstellen. Mit Prämedikation ist das Vorgespräch zur Anästhesie, die damit verbundene körperlichen Untersuchung sowie die Anordnung von vorbereitenden Medikamenten gemeint.
Im Folgenden möchten wir Ihre wichtigsten Fragen schon einmal vorab klären:
Wozu dient das Prämedikationsgespräch?
Vor jeder Narkose muss ein Vorgespräch erfolgen. Dieses dient dazu, das für Sie und den bei Ihnen geplanten Eingriff geeignete Narkoseverfahren festzulegen, Sie über Ablauf und Risiken und eventuell vorhandene Alternativen aufzuklären, sowie eine rechtswirksame Einwilligung einzuholen. Auch über eine Schmerztherapie, wie z. B. eine Periduralkatheteranlage oder Regionalanästhesieverfahren, informieren wir Sie.
Außerdem bietet das Gespräch die Möglichkeit eventuell vorhandene Fragen Ihrerseits zu beantworten, Ihnen Ängste vor der Narkose zu nehmen und Vertrauen aufzubauen, so dass Sie sich mit einem guten Gefühl in die bei Ihnen geplante Behandlung begeben können.
Um das Risiko für die bei Ihnen geplante Operation oder diagnostische Maßnahme so gering wie möglich zu halten benötigen wir Informationen zu Ihren Vorerkrankungen, Medikamenten und vorangegangenen Operationen sowie Besonderheiten von früheren Narkosen. So können wir, falls notwendig, erforderliche weitere Untersuchungen (zum Beispiel: EKG, Laboruntersuchungen, Röntgen) veranlassen.
Wodurch können Wartezeiten entstehen?
Manchmal kann es vorkommen, dass mehrere operative Abteilungen (HNO, Gynäkologie, Chirurgie, Augenabteilung) zeitgleich Patienten zu uns schicken. So können leider Wartezeiten für Sie entstehen. Bei der Anmeldung zum Narkosegespräch werden Sie über die zu erwartende Wartezeit informiert. Sie können diese Zeit gerne nutzen, um z. B. das Restaurant oder die Cafeteria des St. Joseph-Stiftes zu besuchen. Sehr gerne vereinbaren wir auch einen Termin zum Narkosegespräch mit Ihnen, bei dem Sie dann mit keiner Wartezeit rechnen müssen.
Warum wird ein anderer Patient schneller aufgerufen?
Wir rufen jeden angemeldeten Patienten der Reihe nach zum Gespräch auf. Es kann aber sein, dass ein Patient seine Wartezeit beispielsweise in der Cafeteria verbracht hat, und so nur vermeintlich schneller als Sie aufgerufen wurde. Zudem gibt es gelegentlich auch Patienten, die bei Notfällen zeitnah operiert werden müssen, so dass wir diese Patienten in der Reihenfolge vorziehen.
Wir bitten um Ihr Verständnis für eventuelle Wartezeiten!
Was muss ich zum Narkose-Vorgespräch mitbringen?
Um die Wartezeiten für alle Patienten so gering wie möglich zu halten, bitten wir Sie, den Fragebogen gewissenhaft auszufüllen und vorhandene Befunde von vorhergegangenen Arztbesuchen oder Krankenhausaufenthalten bereitzuhalten.
Insbesondere benötigen wir Informationen über chronische Erkrankungen wie z. B. Herzerkrankungen (vorausgegangener Herzinfarkt, Herzrhythmusstörungen, KHK, Herzschwäche), Lungenerkrankungen (Asthma, COPD, Schlaf-Apnoe-Syndrom), Nierenerkrankungen (Dialyse), Erkrankungen der Leber und des Magens.
Sollten Sie über einen Notfall-Ausweis verfügen, wie z.B. zu Allergien, Herzschrittmacher, Defibrillatoren oder frühere Narkose-Probleme(Anästhesie-Ausweis), so bringen Sie diesen bitte unbedingt mit!
Gesetzliche Regeln zur Betreuung
Eine Betreuung eines Volljährigen kommt nach den rechtlichen Voraussetzungen in Betracht, wenn der Patient wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr erledigen kann. Das zuständige Amtsgericht prüft die rechtlichen Voraussetzungen und bestellt einen gesetzlichen Betreuer, wenn dies erforderlich ist. Das Gericht überträgt dem Betreuer bestimmte Aufgaben, um den Betroffenen zu unterstützen. Für das Umfeld Krankenhaus sind die Gesundheitssorge und gegebenenfalls die Vermögenssorge wichtig.
Das Gericht kann eine Betreuung auch anordnen, wenn der Betreute noch selbst einwilligungsfähig ist. Insofern unterscheidet man zwischen Betreuung mit und ohne Einwilligungsvorbehalt. Die rechtliche Handlungsfähigkeit des Betreuten soll nach Möglichkeit bestehen bleiben. Droht eine Schädigung des Betreuten, ordnet das Gericht einen Einwilligungsvorbehalt an. In diesem Fall ist der Betreuer der einzige, der rechtlich wirksame Erklärungen für den Betreuten abgeben kann. In diesem Fall sind Erklärungen des Betreuten unwirksam. Der Betreuer erhält vom zuständigen Amtsgericht einen Betreuerausweis, in dem seine speziellen Aufgaben und der Einwilligungsvorbehalt vermerkt sind. Ändern sich die Voraussetzungen, hebt das Gericht die Betreuung wieder auf. Meist wählt das Gericht dem Betreuten nahestehende Menschen als Betreuer aus. Mitunter kommen auch Berufsbetreuer oder Mitglieder von Betreuungsvereinen infrage.
Einwilligung des Patienten oder Betreuers
Für den Arzt ist die individuelle Einwilligungsfähigkeit des Patienten entscheidend. Zwar gibt es keine exakte Definition dieses Begriffs, doch nimmt man sie immer dann an, wenn der Patient in der Lage ist, Wesen und Tragweite der geplanten medizinischen Maßnahme zu überblicken und seinen Willen danach auszurichten.
Nach den gesetzlichen Regelungen des Behandlungsvertrags muss der Arzt vor jeder medizinischen Maßnahme die Einwilligung des Patienten einholen, insbesondere vor einem Eingriff in den Körper oder die Gesundheit. Zudem muss er denjenigen, der seine Einwilligung abgibt, aufklären. Ist der Patient einwilligungsfähig, ergeben sich keine Probleme. Fehlt die Einwilligungsfähigkeit, stellt sich die Frage, wer die Einwilligung abgibt. Der Arzt muss die Einwilligung eines dazu berechtigten einholen, soweit nicht eine Patientenverfügung die Maßnahme gestattet oder untersagt. Die Patientenverfügung ist als eine vorweggenommene Zustimmung oder Ablehnung einer konkreten medizinischen Maßnahme zu verstehen.
Deutsches Ärzteblatt / Heft 16 / 20. April 2018
Wir freuen uns auf ein Gespräch mit Ihnen!
Ihre Prämedikationsambulanz
Montag–Freitag, 09:00 Uhr–17:30 Uhr
Frau Dr. med. S. Kirsch | Frau H. Schinor |
Fachärztin für Anästhesiologie | Sekretariat Tel: 0421 / 347-1502 |